Von einer Scheinselbstständigkeit ist auszugehen, wenn ein Erwerbstätiger formal als Selbstständiger auftritt, tatsächlich aber eine abhängig beschäftigte Person ist, d.h., auf dem Papier wird eine selbstständige Dienst- oder Werksleistung erbracht, faktisch erfolgt die Tätigkeit aber wie in einem festen Arbeitsverhältnis.
Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit sind folgende Merkmale:
- Die Person ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
- Die Person führt Tätigkeiten durch, die beim Auftraggeber regelmäßig ebenso durch abhängig Beschäftigte verrichtet werden.
- Die Tätigkeit der Person lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen.
- Die Tätigkeit der Person entspricht der, die er vormals für denselben Auftraggeber als abhängig Beschäftigter ausgeübt hat.
Die Abgrenzung zwischen tatsächlich Selbstständigen und Scheinselbstständigen ist fließend, eine genaue Unterscheidung daher im Einzelfall sehr schwierig. Entscheidend für das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit ist, ob sich eine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber feststellen lässt.