Zum 1. Januar 2005 trat das Hartz IV-Gesetz in Kraft. Geregelt wird darin die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum jetzigen Arbeitslosengeld II. Beim ALG II handelt es sich um eine Sozialleistung. Anspruchsberechtigt sind erwerbsfähig Hilfebedürftige. Erwerbsfähig sind alle Personen zwischen 15 und 65 Jahren, die dem Arbeitsmarkt täglich mindestens drei Stunden zur Verfügung stehen können. Hilfebedürftig sind alle Personen, die ihren Lebensunterhalt sowie den der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus ihren eigenen Mitteln nicht in vollem Umfang bestreiten können.
Finanziell getragen wird dies von der Bundesagentur für Arbeit und den kreisfreien Städten und Gemeinden. In die Verantwortung der kommunalen Träger fallen u.a. die Zuständigkeit für Unterkunft und Heizung und die Erstausstattung für die Wohnung. Die Gewährung von ALG II erfolgt zeitlich unbegrenzt, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Sozialgeld.
Die Hartz IV-Leistungen insgesamt setzen sich zusammen aus Regelleistung, Einmalsonderleistungen, Mehrbedarfe, ergänzende Darlehen bei unabweisbarem Bedarf und Leistungen für Unterkunft und Heizung. Darüber hinaus regelt das Gesetz, dass diese Leistungen bei der Agentur für Arbeit verwaltet werden. Ferner sieht Hartz IV eine intensivere Betreuung von Langzeitarbeitslosen vor, mit dem Anspruch, diese künftig besser in neue Arbeitsverhältnisse vermitteln zu können.