Atypische Beschäftigungsverhältnisse definieren sich aus der Unterscheidung zum Normalarbeitsverhältnis (siehe Normalarbeitsverhältnis). In der Regel werden darunter alle abhängigen Beschäftigungsverhältnisse verstanden, die eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:
- Befristung
- Teilzeitbeschäftigung mit 20 oder weniger Stunden
- Zeitarbeitsverhältnis
- geringfügige Beschäftigung
Trotz Erwerbstätigkeit sind viele Beschäftigte zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf zusätzliche Aufstockung ihres Einkommens durch Sozialleistungen nach dem Hartz IV Gesetz angewiesen.