Unter Arbeitskampf versteht man die kollektive Störung des Arbeitsablaufes sowohl seitens der Arbeitgeber und ihrer Verbände, als auch seitens der Arbeitnehmer und ihrer Verbände mit dem Ziel, die Einkommens- und Arbeitsbedingungen (neu) zu regeln.
Der Arbeitnehmerseite steht der Streik als Arbeitskampfinstrument zur Verfügung; d.h., die kollektive Niederlegung der Arbeit. Ein Streik darf nur von einer Gewerkschaft organisiert und durchgeführt werden. Voraussetzung ist zudem, dass keine Friedenspflicht mehr herrscht bzw. ein zuvor gültiger Tarifvertrag ausgelaufen ist. Die Friedenspflicht endet vier Wochen nach dem Auslaufen eines Tarifvertrages. Vor einem Streik müssen sich 75 Prozent der Gewerkschaftsmitglieder in einer Urabstimmung für diese Arbeitskampfmaßnahme aussprechen.
Ebenso müssen die Tarifverhandlungen offiziell für gescheitert erklärt sein. Bei einem Warnstreik, einer zeitlich begrenzten kollektiven Arbeitsniederlegung, ist keine Urabstimmung nötig.
Die Arbeitgeberseite verfügt demgegenüber über das Mittel der Aussperrung, d.h., sie kann den Arbeitnehmern den Zutritt zur Arbeitsstätte verweigern. Die Aussperrung dient, wie auch der Streik, dazu, Druck auf den Verhandlungspartner auszuüben und zu einem Tarifabschluss zu kommen.