Geht ein Arbeitnehmer auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers für diesen einer zeitlich begrenzten Beschäftigung im Ausland nach, spricht man von einer Arbeitnehmerentsendung. Eine Entsendung liegt ebenso vor, wenn der betreffende Arbeitnehmer eigens für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit im Ausland eingestellt wurde. Lebt oder arbeitet dagegen ein Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt der Einstellung im Ausland, so ist keine Arbeitnehmerentsendung gegeben.
Eine Entsendung darf nur zeitlich begrenzt erfolgen. Die maximale Entsendezeit beträgt 24 Monate. Wird diese Zeitspanne überschritten, liegt keine Entsendung mehr im Sinne des Gesetzes vor.
Während der Entsendung bleibt der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland sozial-versicherungspflichtig sowie deutsches Recht anwendbar. Daneben sind allerdings bestimmte ausländische Bestimmungen, wie z.B. öffentlich-rechtliche Vorschriften des Arbeitsortes oder zwingende Arbeitsschutznormen zu beachten.
Für nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer gilt das sogenannte „Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“ (kurz: Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG / siehe Arbeitnehmer-Entsendegesetz).