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Allgemeinverbindlichkeit

Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) ist seit langem fester Bestandteil des europäischen und des deutschen Sozialmodells. Der Vertrag über die Arbeitsweise der EU ermächtigt die Mitgliedstaaten, den Tarifparteien die Durchführung von EU-Richtlinien durch allgemeinverbindliche Tarifverträge zu übertragen (Art. 153 Abs. 3 AEUV).

Auf nationaler Ebene ist die AVE ein unabdingliches ordnungs- und strukturpolitisches Instrument, um in bestimmten (Teil-) Branchen und Regionen für verbindliche einheitliche Mindestarbeitsbedingungen auf tariflicher Grundlage zu sorgen. Ohne AVE könnten letztere nicht aufrechterhalten werden, was zu inakzeptablen sozialen Verwerfungen führen und der Aushöhlung der Grundwerte der sozialen Marktwirtschaft Vorschub leisten würde.

Zwar könnten verbindliche Arbeitsbedingungen auf gesetzlichem Wege geschaffen werden, jedoch zählt gerade zum deutschen und europäischen Verständnis der sozialen Marktwirtschaft, dass die Tarifvertragsparteien mit ihrem Sachverstand sowie ihrer ureigenen Legitimationskraft als zivilgesellschaftliche Vertreter am besten geeignet sind, derartige Standards eigenständig in Ausübung ihrer Tarifautonomie festzulegen. Dies vorausgesetzt bedarf es folglich des Instruments der AVE.

Eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags führt dazu, dass die in ihm enthaltenen Bestimmungen auch für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der betroffenen Branche rechtsverbindlich geltend werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären. Zuvor muss dies jedoch von einer der Tarifvertragsparteien (Gewerkschaft, Arbeitgeberverband) beantragt und anschließend in einem mit jeweils drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzten Ausschuss einvernehmlich beschlossen werden. Damit haben jeweils Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter ein Vetorecht.

Voraussetzung für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung ist außerdem, dass die tarifgebundenen Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Arbeitnehmer beschäftigen und dass eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung im öffentlichen Interesse liegt.

Die rechtliche Grundlage für die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages macht der § 5 des Tarifvertragsgesetzes aus.

In den vergangenen 20 Jahren hat sich die Anzahl der allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge massiv verringert. Von allen geltenden Tarifverträgen 2010 lag der Anteil der allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge nur noch bei 0,65%. Die zunehmend ablehnende Haltung der Arbeitgeberseite in der Vergangenheit hat schließlich dazu geführt, dass heute in vielen Branchen, in denen einst allgemeinverbindliche Tarifverträge üblich waren, keine bindenden tariflichen Regelungen mehr existieren.