8. November 2013 – Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass vermögenswirksame Leistungen und Zulagen (wie z.B. Erschwernis- oder Schmutzzulagen) nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen. Einmalzahlungen hingegen schon, das kommt auf die individuellen Regelungen im Tarifvertag an. Die Schönrechnerei der Arbeitgeber wird damit beschränkt.
In der Rechtssache C-522/12 hatte ein Hallenreiniger der Deutschen Bahn AG geklagt, da sein Arbeitgeber zwar die Gültigkeit des Tarifvertrages der Gebäudereiniger anerkannte, jedoch zwei geleistete Einmalzahlungen und die vermögenswirksamen Leistungen anrechnete. Der gezahlte Stundenlohn lag unter dem im Tarifvertrag festgelegten Mindestlohn, aber DB Services GmbH argumentierte, dass der Angestellte durch sie Sonderzahlungen bereits mehr Geld bekommen habe, als tarifvertraglich geregelt. Das ist aber nicht korrekt.
Die vom Arbeitgeber übernommen vermögenswirksamen Leistungen dienen zur Bildung von Vermögen, das teilweise vom Staat mitfinanziert wird. Diese Zahlungen „unterscheiden (…) sich nämlich vom Lohn im eigentlichen Sinne“, so die Richter des EuGH. Sie helfen dem Arbeitnehmer Vermögen zu bilden und sind daher nicht zur ausschließlichen Vergütung der erbrachten Arbeit da. Vielmehr dienen sie einem „sozialpolitischen Ziel“ und werden daher auch staatlich gefördert.
Die Einmalzahlungen können vom Unternehmen auf den Lohn angerechnet werden. Jedoch ist auch hier eine Einschränkung zu beachten. Wichtig ist der „Wille der Parteien des Tarifvertrages,“ beim Abschluss.
mobifair begrüßt diese Entscheidung. „Es kann ja nicht sein, dass der Arbeitgeber sich alles so rechnet, wie er es gerade braucht,“ so Helmut Diener Geschäftsführer von mobifair, „Ein genauer Blick auf den Lohnzettel und in den Tarifvertrag lohnt sich immer.“