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Vorsicht! Grenzüberschreitende Ausbeutung

7. Dezember 2012 – Die DGB Beratungsstelle Faire Mobilität Berlin, Kooperationspartner von mobifair, hat ein weiteres negatives Beispiel zum Thema Sozialdumping durch Entsendung von Scheinselbständigen aus Drittstaaten publik gemacht. Vorsicht und aufgepasst, auch in der Mobilitätswirtschaft, meint mobifair.

„Schließt endlich diese miesen Gesetzeslücken“, sagt Geschäftsführer Helmut Diener, „sonst sind der Ausbeutung und modernen Sklaverei weiter Tür und Tor geöffnet“.

Hier der Fall, wie Faire Mobilität berichtet:
„Immer häufiger beschäftigen polnische Baufirmen Arbeiter aus Drittstaaten, vor allem aus der Ukraine, Weißrussland, Georgien, Moldawien und Russischen Föderation. Durch die polnische interne Saisonarbeitsregelung dürfen die Staatsangehörigen dieser Länder in Polen ohne Arbeitsgenehmigung bis zu sechs Monate im Jahr arbeiten. Nach einem Monat Beschäftigung in Polen können sie zur Dienstleistungsausführung nach Deutschland entsandt werden. Sie werden fast ausschließlich aufgrund eines Auftragsvertrages beschäftigt, der zurzeit in Polen eine weit verbreitete und beliebte Umgehungsform von regulären Beschäftigungsverhältnissen bildet. Vom Auftragsverhältnis werden in Polen nur geringe oder keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt und die Arbeiter haben keinen arbeitsrechtlichen Schutz.
Das Beratungsbüro für entsandte Beschäftigte hat zuletzt mehrere Anfragen zur Zulässigkeit der Entsendung dieser Beschäftigten nach Deutschland erhalten.
Die Drittstaatler, die bereits zum Arbeitsmarkt im Entsendestaat zugelassen sind, bekommen das Vander-Elst Visum und benötigen keine Arbeitserlaubnis im Aufnahmeland.
Der Polnische Sozialversicherungsträger ZUS, der für die Ausstellung von A1 Entsendebescheinigungen zuständig ist, vertritt eine erweiterte Auslegung vom Begriff „Beschäftigter“ des §12 der Verordnung Nr. 883/2004, aufgrund welcher auch die Auftragnehmer als Arbeitnehmer im rechtlichen Sinne angesehen werden. Diese zweifelhafte Auslegung weicht nicht nur von polnischem Recht ab, sondern stellt auch ein Verstoß gegen die europäischen Vorgaben.
Infolgedessen werden die A1 Bescheinigungen über die Anwendung von polnischem Sozialrecht für die Auftragnehmer ausgestellt, für die keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Die Bescheinigung entfaltet absolute Bindungswirkung und schließt die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts vollständig aus. So können polnische Arbeitgeber ohne Sozialversicherungskosten nach Deutschland entsenden, was die Benachteiligung der Beschäftigten und Wettbewerbsverzerrungen als Folge hat.
Die Entsandten bleiben zwar formal nach polnischem Recht die Auftragnehmer, das Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz wird aber nach deutschem Recht beurteilt. Danach sind auch die entsandten Auftragnehmer in der Regel tatsächlich Arbeitnehmer und unterliegen den Mindestbedingungen des AEntG. Es bleibt aber zu befürchten, dass dieser Status in jedem Einzelfall erst gerichtlich erkämpft werden musste.“