Bei einem Werkvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, in welchem sich ein Auftragnehmer/Unternehmer zur selbständigen Erstellung eines versprochenen Werkes sowie der Auftraggeber als Besteller zur Zahlung einer zuvor vereinbarten Vergütung verpflichten (§ 631 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).
Der Auftraggeber/Besteller beauftragt den Auftragnehmer/Unternehmer dabei mit der Erbringung eines ganz konkreten Arbeitsergebnisses. Dabei muss es sich nicht um ein Werkstück im wortwörtlichen Sinne handeln. Es „kann die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein“ (§ 631 BGB). Gegenstand dieses Vertrages ist also nicht, wie beim Arbeitsvertrag, die geschuldete Arbeitskraft, sondern ein vereinbartes und fertiges Endresultat, das sogenannte „Werk“. Werkverträge basieren dementsprechend auch nicht auf Stundenlöhnen, sondern bezahlt wird ein Pauschalsatz.
Aufgrund der unklaren rechtlichen Abgrenzungen zur Leiharbeit sind Werksverträge heute sehr umstritten. Sehr häufig handelt es sich um Scheinwerkverträge bzw. illegale Leiharbeit, da Werkvertragsarbeitskräfte faktisch oftmals vollkommen in den Betriebsablauf des Auftraggebers integriert sind und über keinerlei Dispositionsspielräume hinsichtlich Ort, Art sowie Zeit ihrer Arbeitsausführung verfügen. Derartig agierende Auftraggeber verfolgen mit dieser Strategie in der Regel das Ziel, die gesetzten tariflichen Vereinbarungen in der Leiharbeitsbranche zu umgehen und damit Kosteneinsparungen erreichen zu können. Hinzukommt, dass den innerbetrieblichen Interessenvertretern bei diesem Thema die Hände gebunden sind, denn Werkverträge können ohne Zustimmung des Betriebsrates geschlossen werden.
Missbrauch von Werkverträgen als Mittel zur Personalkosteneinsparung ist mittlerweile gängige Praxis. 2016 hat daher das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen beschlossen. Verhindert werden soll damit u.a., dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer dauerhaft zu niedrigeren Löhnen als die Stammbeschäftigten in der Einsatzbranche eingesetzt werden. Durch die gesetzliche Klarstellung, wer Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer ist, und die Pflicht, Leiharbeit offenzulegen, werden missbräuchliche Umgehungen des Arbeits- und Sozialrechts durch vermeintliche Werkverträge verhindert. Auch die Stärkung der Betriebsräte durch Klarstellung der Informationsrechte trägt hierzu bei. Geregelt werden soll auch die Dauer von „Leiharbeit“.