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Tariftreueerklärung bei Ausschreibungen möglich

Tariftreueerklärung bei Ausschreibungen möglich
Gutachten bestätigt Meinung von mobifair.

mobifair fordert die Aufnahme einer Tariftreueerklärung bei Ausschreibungen. Die meisten Aufgabenträger lehnen dies ab und erklären, dass dies rechtlich nicht möglich sei. Das ist falsch. Ein Gutachten zur Möglichkeit, Tariftreueerklärungen in die Ausschreibungsverfahren aufzunehmen, beweist das Lohn- und Sozialstandards sehr wohl als wichtige Entscheidungskriterien im Vergabeverfahren Anwendung finden können. Man muss nur wollen und endlich Abstand davon nehmen, dass Ausschreibungen weiter so verlaufen, dass der „Billigste“ den Auftrag erhält. Das führt zu einem Unterbietungswettbewerb, der durch Lohnwucher, Sozialabbau und einer Abqualifizierung der Arbeitsplätze ausgetragen wird. Wer Qualität fordert, der muss auch die Qualität der Arbeitsplätze meinen.
Es ist dringend erforderlich, dass der soziale Schutz der Beschäftigten in den Vordergrund gestellt wird und nicht die Preisangebote. Sowohl die neue Europäische Verordnung 1370/2007 als auch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung ermöglichen es, eine tarifliche Entlohnung als sozialen Aspekt in einem Vergabeverfahren vorzuschreiben. So kann die Zahlung bestimmter Tarife in Ausschreibungen zugunsten der konkret von einem Betreiberwechsel betroffenen Arbeitnehmer als Verpflichtung aufgenommen werden. Das Gutachten wurde durch die Kanzlei Schlawien-Naab in Frankfurt/Main erstellt. Federführend durch Wolfgang Trautner, Lehrbeauftragter für das Vergaberecht.

Hier das Ergebnis des Gutachtens in Kurzfassung

Zusammenfassung

1. § 97 Abs. 4 S. 2 GWB neue Fassung bietet nach der Vergaberechtsreform 2009 eine Rechtsgrundlage für Tariftreueförderungen und die Vorgabe sonstiger Sozialstandards. Seine Bedeutung liegt außerhalb des Anwendungsbereichs der VO (EG) Nr. 1370/2007 vor allem in dem Zeitraum vor deren Inkrafttreten. § 97 Abs. 4 S. 2 GWB neue Fassung ermöglicht aus sich heraus und ohne eine weitere gesetzliche Grundlage, eine tarifliche Entlohnung als sozialen Aspekt in einem Vergabeverfahren vorzuschreiben. Dabei fehlt Tariftreueerklärungen nicht der sachliche Zusammenhang zum Auftragsgegenstand. In Ausschreibungen für SPNV-Leistungen sind die sich aus der Rüffert-Rechtsprechung ergebenden Anforderungen nicht zu beachten.

2. Tariftreueklauseln in Landesvergabegesetzen sind ebenfalls mit dem Europarecht vereinbar, soweit sie Leistungen des SPNV betreffen. Auf sie kommt die sachlich begrenzte Rüffert-Rechtsprechung entsprechend nicht zur Anwendung.

3. Die Verpflichtung zur Zahlung bestimmter Tarife in Ausschreibungen von SPNV-Leistungen zugunsten der konkret von einem Betreiberwechsel betroffenen Arbeitnehmer kann zukünftig auf Grundlage von Art. 4 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1370/2007 erfolgen. Diese Regelung ist ab dem 03.12.2009 anwendbar. Ab dem Inkrafttreten der Verordnung richtet sich das Vergaberegime im Bereich des Eisenbahnverkehrs nur nach deren Vorschriften.

4. Gemäß Art. 51 Abs. 1 EGV ist die Zulässigkeit von Tariftreueerklärungen für SPNV-Leistungen nicht an der Dienstleistungsfreiheit und damit auch nicht an der Entsenderichtlinie zu messen. Anwendbar ist vielmehr die Niederlassungsfreiheit Sie wird durch die Tariftreueregelungen nicht beschränkt. Aufgrund der Sonderregelung des Art. 51 Abs. 1 EGV und des im Verkehrsbereich zulässigen Erfordernisses einer Niederlassung ist die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Rüffert nicht auf den Verkehrssektor übertragbar. Insofern kann der behauptete Konflikt von Art. 4 Abs. 5 der VO (EG) als Rechtsgrundlage von Tariftreueerklärungen mit der Dienstleistungsfreiheit gar nicht eintreten.

Das komplette Gutachten kann hier herunter geladen werden.