Den Start der SPNV-Ausschreibung „Expresskreuz Niedersachsen/Bremen“ haben mobifair und EVG zum Anlass genommen, die verantwortlichen Aufgabenträger und die Landespolitik auf ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Betriebsübergang hinzuweisen. Wenn man dieses konsequent zu Ende denkt, müsste es bei der Mehrheit aller Verkehrsausschreibungen zu einem Betriebsübergang kommen, von dem alle bisherigen Beschäftigten erfasst wären. Zudem wäre es nicht mehr statthaft, eine Erbringung von Teilen der Leistungen durch Subunternehmen zuzulassen.
Die LNVG und die anderen beteiligten Aufgabenträger beabsichtigen, eine Verpflichtung zur Personalübernahme nach §131, Abs. 3 GWB auszusprechen – und sich höchstwahrscheinlich am Leitfaden des Bundesverbands SchienenNahverkehr zu orientieren. Damit würde die Personalübernahme nur für Triebfahrzeugführer, Kundenbetreuer im Nahverkehr und Disponenten angeordnet. Dies ist aus mobifair- und EVG-Sicht nicht ausreichend. Bei der Einschränkung auf diese drei Tätigkeitsbereiche handelt es sich um die Position der Arbeitgeberseite, die dem Leitfaden nachrichtlich beigelegt und somit nicht verbindlich ist. EVG und mobifair vertreten dagegen die Auffassung, dass alle bisherigen Beschäftigten, d.h. beispielsweise auch in der Verwaltung, der Werkstatt und der Schichtplanung, unter den Geltungsbereich des GWB fallen.
Diese Einschätzung wird durch das im Jahr 2020 getroffene wegweisende Urteil des EuGH in der Rechtssache C-298/18 gestützt (mobifair hat berichtet). Es besagt, dass bei der Vergabe von Verkehrsleistungen ein Betriebsübergang nach §613a BGB auch dann vorliegen kann, wenn aufgrund bestimmter Vorgaben keine Betriebsmittel (i.d.R. Fahrzeuge) übergehen können. Zur Beurteilung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, gehört die Berücksichtigung folgender wesentlicher Punkte:
- Übergang von Betriebsmitteln wegen Vorgaben nicht möglich;
- Gleicher Geschäftszweck hinsichtlich der Leistung und bei gleicher Kundschaft;
- Fortsetzung der Tätigkeit ohne Unterbrechung;
- Übergang wesentlicher Anteile von Beschäftigten, die aufgrund ihrer Kenntnisse für die Fortsetzung des Geschäftszwecks in gleicher Qualität erforderlich sind;
Diese Voraussetzungen werden bei der vorliegenden Ausschreibung erfüllt. Es ist daher davon auszugehen, dass es im Falle eines Betreiberwechsel zu einem Betriebsübergang nach §613a BGB im Sinne des Urteils kommen wird. Bei einem solchen gibt es keine Einschränkung auf einzelne Tätigkeitsgruppen, sondern er gilt für die gesamte Belegschaft.
Dirk Schlömer, mobifair-Vorstand, meint dazu: „Wer Rechtssicherheit für Bewerber, Beschäftigte und Aufgabenträger schaffen will, muss einen Personalübergang für alle Beschäftigten anordnen. Wer abwartet, ob es womöglich zum Betriebsübergang kommt, geht ein hohes Risiko ein.“
Darüber hinaus ist die in der Ausschreibung vorgesehene Eigenerbringungsquote von mind. 70% aus mobifair-Sicht nicht statthaft. Bei Ausschöpfung der zulässigen Fremdvergabequote wären bis zu 30% der Beschäftigten nicht geschützt, wenn die Leistungen, die vom derzeitigen Betreiber zu 100% selbst erbracht werden, auf Subunternehmen übergehen. Das ist mit einem echten Betriebsübergang nicht vereinbar.
Urteil des EuGH und Kurzzusammenfassung
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