Für alle die weiter meinen Aufträge an „Billigheimer“ zu vergeben und respektlos den Schutz der Lohn- und Sozialstandards der Beschäftigten ignorieren erinnern wir nochmals gerne an
Artikel 31 – Charta der Grundrechte der europäischen Union
Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie bezahlten Jahresurlaub.
Art. 4 Abs. 5 – Europäische Verordnung – VO (EG) 1370/2007
Die Vergabestelle kann den Übergang aller betroffenen Arbeitsverhältnisse selbst anordnen. Ein betroffenes Unternehmen kann verpflichtet werden, die Belegschaft des bisherigen Dienstleistungserbringers zu übernehmen.
Vergabestellen haben darüber hinaus die Möglichkeit, alle Bewerber zur Einhaltung von weiteren Sozialstandards zu verpflichten.
§ 131 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Im Schienenpersonennahverkehr „soll“ (= juristisch definiert i.d.R. „muss “) der Beschäftigtenübergang von den Aufgabenträgern angeordnet werden . Für Straßen-, U-Bahnen und Busverkehr ist es eine „kann“-Bestimmung. Doch „kann“ heißt auch „mach es“!
Nach dem eindeutigen Wortlaut des GWB wie auch nach der Europäischen Verordnung VO (EG) 1370/2007 sollen die zusätzlichen Bedingungen für die Ausführung eines Auftrages gerade soziale Aspekte betreffen.
Ein Tariftreueverlangen ist als auftragsbezogene soziale Anforderung anzusehen. Daher hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Tarifklauseln verfassungsgemäß sind.
Es hat Gründe, dass man den sozialen Schutz besonders hervorhebt. Deshalb gibt es keinen Grund das einfach zu ignorieren. Gute Beschäftigungsbedingungen schützen und somit beste Qualität durch gute Arbeit sicher zu stellen tut nicht weh. Wettbewerb muss den Menschen dienen. Das sind nicht nur die Kämmerer in den Kommunen sondern vor allem die Beschäftigten und die Kunden.