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Tatort Führerstand – So kann es nicht weitergehen

Die Anzeige wegen Verstößen gegen das Allgemeine Eisenbahngesetz und das Arbeitszeitgesetz ist raus. Empfänger sind das Eisenbahn-Bundesamt, vier Gewerbeaufsichtsämter und die Minijob-Zentrale. Die Anzeige richtet sich gegen ein Eisenbahnverkehrsunternehmen in Deutschland.

Der recherchierte Sachverhalt führt zu der rechtlichen Einschätzung, dass mit einer Beschäftigungszeit von über 16 Stunden und einer Fahrzeit von über 12 Stunden ein eklatanter Verstoß gegen die Regeln der § 3 und 4 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vorliegt. Ebenso sind Eisenbahnen nach § 4 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetztes (AEG) verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen. Im Rahmen dieser Verpflichtung müssen sie auf die Einhaltung entsprechender Arbeitszeitregelungen achten. Das gilt gemäß der elften Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften auch für Triebfahrzeugführer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen und Arbeitsaufträge entgegen nehmen, die zu überlangen Arbeitszeiten führen.

Wir stellen fest, dass das Thema in Facebook zu unterschiedlichen Bewertungen geführt hat. Da Arbeitszeitverstöße bei Zugfahrten keine Einzelfälle sind, ist es für mobifair nicht nachvollziehbar, dass Verstöße gegen Regeln des Arbeitsschutzes und der Sicherheit im Bahnbetrieb teilweise auf Akzeptanz stoßen. Es bleibt das Ziel von mobifair, die Arbeitsbedingungen der Lokführer zu schützen, damit die Qualität und Wertschätzung des Berufsbildes erhalten bleibt.

mobifair unterstützt die Forderungen der Gewerkschaft EVG, die bereits im Jahre 2014 nach dem Unfall von Mannheim erhoben wurden:

– Bundeseinheitliche Prüfungsordnung und Ausbildungsvorschriften für Lokführer
– Elektronische Fahrerkarte
– Ausrüstung der Triebfahrzeuge mit Tachographen als Erfassungsgeräte für
die Arbeitszeit, die ununterbrochene Fahrzeit und die Eignung und Befähigung
– Hohe Kontrolldichte von Fahr- und Ruhezeiten und Lizenzen
– „Just culture“ im Eisenbahnbetrieb

Diese Forderungen wurden bereits allen Mitgliedern des Bundes-Verkehrsausschusses, sowie den Ministerien für Verkehr, Arbeit und Soziales übermittelt. Dadurch konnte bislang erreicht werden, dass für sogenannte selbstständige Lokführer entsprechende Fahr- und Ruhezeiten im Sinne des ArbZG gelten müssen und die Mindesthaftpflichtsumme für EVU nahezu verdoppelt wurde.