Das Landessozialgericht Hessen hat entschieden, dass Busfahrer ohne eigenen Bus in der Regel abhängig beschäftigt sind – ein Busbetrieb muss jetzt Versicherungsbeiträge in Höhe von rund 53.000 Euro nachzahlen.
Die Richter am Landessozialgericht gaben damit der Rentenversicherung Recht. Die Tätigkeit als Busfahrer könne wie die Tätigkeit als Lkw- oder Pkw-Fahrer im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, wie auch als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden, stellten die Richter fest. Für die Beurteilung komme es entscheidend darauf an, ob der Fahrer ein eigenes Fahrzeug einsetze. Berufskraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug seien regelmäßig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig, stellten die Richter fest. Im vorliegenden Fall habe das Busunternehmen nicht nur den Bus, sondern auch die weiteren Betriebsmittel (Kraftstoff und Schmiermittel) gestellt sowie die laufenden Kosten für Unterhalt, Wartung und Versicherung des Fahrzeugs getragen. Der Busfahrer sei zudem an die engen Vorgaben des Linienverkehrs gebunden gewesen. Seine Tätigkeit habe sich insgesamt nicht wesentlich von der Tätigkeit der festangestellten Fahrer der klagenden Firma unterschieden.
mobifair e.V. fordert eine analoge Anwendung dieser Entscheidung auf sogenannte „Selbstständige Triebfahrzeugführer“.
Eine Revision hat das Gericht nicht zugelassen. (AZ L 1 KR 157/16)