Der EuGH hat nun die Auffassung von mobifair bestätigt, dass der vergabespezifische Mindestlohn europarechtskonform ist. Er steht sowohl im Einklang mit der EU-Vergaberichtlinie wie auch mit der EU-Arbeitnehmerentsenderichtlinie. Damit ist die Bundesregierung aufgefordert, dies bei der Vergaberechtsreform zu berücksichtigen.
„Ein richtungsweisendes Urteil des höchsten europäischen Gerichtes“, kommentiert mobifair-Vorstand Helmut Diener die Entscheidung. Die Vergabegesetze in den deutschen Bundesländern mit entsprechenden Passagen – wie etwa in Rheinland-Pfalz – seien damit bestätigt. mobifair tritt seit langem Behauptungen entgegen, dass Lohnstandards bei Vergaben nicht festgeschrieben werden können: Die besseren Argumente.
Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs begrüßt. DGB-Vorstandsmitglied Stefan Körzell, bezeichnete es als „erfreulich“, dass Bieter ausgeschlossen werden können, die sich weigern, den vergabespezifischen Mindestlohn zu zahlen. Mit diesem Urteil wende sich der EuGH endlich von seiner bisher restriktiven Rechtsprechung im so genannten Rüffert-Urteil ab – im Interesse der Beschäftigten.
Die Bundesregierung sei nun aufgefordert, dieses Urteil bei der Umsetzung der anstehenden Vergaberechtsreform auf Bundesebene zu berücksichtigen. Der Handlungsspielraum der Länder zum Erlass ihrer Landesvergabegesetze mit sozialen Kriterien und vergabespezifischen Mindestlöhnen dürfe auf keinen Fall eingeschränkt werden, so der DGB.