Für den Verein mobifair sind sogenannte selbstständige Lokführer etwas, was es gar nicht geben darf. In einem sicherheitsrelevanten Arbeitsbereich unkontrolliert und frei von den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes unterwegs zu sein, Gefahrgüter zu transportieren und Menschen von A nach B zu bringen, ist mehr als fragwürdig.
mobifair hat recherchiert und die gesetzlichen Lücken aufgezeigt. Nun plant das Ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit der elften Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften, dass für diesen Personenkreis ebenfalls die Regeln des Arbeitszeitgesetzes gelten. mobifair sagt Daumen hoch, ein Rad ist schon auf der Schiene. Nun muss noch geklärt werden, wer die Umsetzung kontrolliert. Es wäre die Aufgabe des Eisenbahnbetriebsleiters, der die Sicherheitsverantwortung für das Unternehmen übernommen hat, für das der „Selbstständige“ unterwegs ist. In der Praxis funktioniert das nicht wirklich. Die Gewerbeaufsicht, die für die Einhaltung der gesetzlichen Regeln verantwortlich ist, agiert eher zurückhaltend. „Manche Ämter sind total überfordert, wenn es um den Bahnverkehr geht“, erklärte mobifair-Vorstand Helmut Diener.
mobifair wurde vom Ministerium angefragt eine Stellungnahme zum Änderungsvorschlag zu formulieren.
Die Regelungen der Arbeitszeiten müssen deutlich festgelegt, verbindlich dokumentiert und angemessen überprüft werden. Als wirksames Kontrollmittel fordert mobifair die Einführung einer digitalen Fahrerkarte und die Ausrüstung der Loks mit digitalen Lesegeräten. Notwendige Daten, wie Befähigungen und Fahrzeiten sollen damit gespeichert und überprüft werden. Eine Anpassung der Vorschriften zu „Lenk- und Ruhezeiten“, wie es im LKW- und Busverkehr angewandt wird, ist längst überfällig.
Diese Regelungslücke will auch die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft EVG schließen. Dazu noch gleiche Ausbildungsbedingungen schaffen und eine besondere Nachweispflicht der EVU über externe Beschäftigungen einfordern.
Die Position der EVG zum Thema Leiharbeit und Personaldienstleister ist mehr als richtig: „Triebfahrzeugführer oder anderes Bahnpersonal mit betrieblichen Aufgaben müssen grundsätzlich in dem Unternehmen, das für die Zugfahrt betrieblich verantwortlich ist, in einem direkten Beschäftigungsverhältnis stehen.“