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Einigungsstelle darf nicht vorläufig entscheiden

14. November 2013 – Die Mitbestimmung des Betriebsrates bei Schichtplänen ist durch das Bundesarbeitsgericht weiter gestärkt worden. Eine Einigungsstelle überschreitet ihre Kompetenz, wenn sie die vorgelegten Schichtpläne bis zur endgültigen Entscheidung durch diese Einigungsstelle, vorläufig in Kraft setzt. Das Gericht entschied, dass das nicht zulässig ist.

In diesem Fall (BAG, Beschluss vom 9. Juli 2013; Aktenzeichen 1 ABR 19/12) erging der Einigungstellenspruch, „[…] Bis zu einer Entscheidung der Einigungsstelle ist die Gesellschaft berechtigt, den Dienstplan für den betreffenden Monat vorläufig in Kraft zu setzen…“. Der Betriebsrat klagte dagegen und bekam recht. Das BAG begründete die Entscheidung mit der teilweisen Kompetenzüberschreitung der Einigungsstelle. Sie darf den Arbeitgeber nicht ohne Mitbestimmung des Betriebsrates ermächtigen, Schichtpläne in Kraft zu setzen. Die Einigungsstelle kann über zulässig oder unzulässig entscheiden, aber nicht vorläufige Regelungen treffen.

Die Bundesrichter machten in ihren Ausführungen deutlich, dass Schichtpläne und deren Ausgestaltung stets mitbestimmungspflichtig sind, das gilt ebenso für die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit.

Ein gutes und notwendiges Urteil für die Mitbestimmung im Betrieb, meint mobifair.