15. März 2013 – Leiharbeiter sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer in einem Betrieb zu berücksichtigen. Diese Entscheidung stärkt die Betriebsräte und damit die Durchsetzung der von Arbeitnehmerinteressen.
mobifair begrüßt das Urteil des Gerichts, denn in immer mehr Betrieben werden Leiharbeiter – auch langfristig – eingesetzt. Geschäftsführer Helmut Diener fordert, dass die Entscheidung zwingend in das Betriebsverfassungsgesetz aufgenommen wird. „Eine Reform des Gesetzes ist längst überfällig“, sagt er, „die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte, besonders zu den Themen Leiharbeit und Werkverträge, müssen gestärkt werden“. mobifair untersucht derzeit in einem Projekt, wie die geltenden Mitbestimmungsrechte unter den veränderten Bedingungen des Arbeitsmarktes noch greifen.
Bisher wurden Beschäftigte von Leiharbeitsfirmen bei der Berechnung der Größe eines Betriebsrates nicht mit berücksichtigt. Besonders in Unternehmen, in den viele Leiharbeiter über längere Zeiträume beschäftigt werden, war dies nach Aussagen des DGB eine „falsche und absurde“ Situation. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts sind diese Arbeitnehmer nun mit der Stammbelegschaft gleichberechtigt und zählen bei der Bestimmung der Größe des Betriebsrats mit.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. März 2013 – 7 ABR 69/11