23. August 2012 – Gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Das Arbeitsgericht Frankfurt/Oder hat der Klage einer Leiharbeiterin nach dem equal-pay-Grundsatz für gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft stattgegeben. Im konkreten Fall bedeutet das den doppelt so hohen Stundenlohn.
Statt über 12 Euro Stundenlohn wie die festangestellten Beschäftigten der Firma erhielt die Klägerin, die über eine Personalvermittlung in das Unternehmen kam, lediglich sechs Euro. Als Basis dieser Eingruppierung wurde der so genannte Tarifvertrag der CGZP (Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen) genommen. Bereits 2010 hat das Bundesarbeitsgericht dieser Vereinigung die Tariffähigkeit aberkannt und die abgeschlossenen Tarifverträge als „nichtig“ erklärt. Auf Grundlage dieser Entscheidung hat die Leiharbeitnehmerin die Differenz eingeklagt. Das Arbeitsgericht gab dem Anspruch nach dem equal-pay-Grundsatz statt. Laut Paragraf 9 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes steht Leiharbeitern die gleiche Bezahlung zu wie der Stammbelegschaft, so die Richter (Az 3 Ca422/11).