4. Mai 2012 – Mit dem Widerspruch gegen einen andauernden Einsatz von Leiharbeitern hat sich ein Betriebsrat in Rheinland-Pfalz Ärger eingehandelt. Die Mitarbeitervertretung wurde vom Arbeitgeber verklagt. Das Arbeitsgericht muss nun klären, wie der Gesetzestext auszulegen ist.
Die Leiharbeiter seien bereits bis zu acht Jahre im Unternehmen eingesetzt, argumentiert der Betriebsrat des Maschinenbauers Terex-Demag in Zweibrücken, das widerspreche dem Sinn des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes AÜG. „Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend“, lautet der entsprechende Paragraf. Demzufolge widersprach der Betriebsrat der Weiterbeschäftigung der Leiharbeitnehmer.
Was „vorübergehend“ bedeutet wird nun vorerst das Arbeitsgericht in Kaiserslautern interpretieren müssen. Die IG Metall will das Verfahren nutzen, eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen, notfalls wolle man „durch alle Instanzen“ gehen.