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„Rüffert“-Rechtssprechung betrifft nicht den Verkehrssektor

„Rüffert“-Rechtssprechung betrifft nicht den Verkehrssektor

„Die Auftraggeber vertreten im Zusammenhang mit Tariftreueerklärungen sehr oft die Meinung, Tariftreueerklärungen seien nach der „Rüffert“-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes pauschal rechtswidrig.
Letzteres ist jedoch so nicht richtig. Außerhalb der vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz erfassten Branchen kann die Rüffert-Recht¬sprechung zwar der Vorgabe von Mindest- oder Tariflöhnen in Vergabeverfahren entgegenstehen. Dies trifft aber nur zu, wenn die Zahlung des Tariflohnes die europäische Dienstleistungsfreiheit gefährdet, das heißt, wenn Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland nicht nach Deutschland entsandt werden, weil ihre Arbeitgeber nicht das deutsche Tarifentgelt auszahlen können. Den Verkehrssektor betrifft diese Problematik nicht. Nach Artikel 58 Abs.1 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) findet die Dienstleistungsfreiheit auf den Verkehrssektor keine direkte Anwendung. Daher gilt auch die Entsenderichtlinie nicht, sodass das Rüffert-Urteil auf den Verkehrssektor nicht übertragen werden darf. Die Folge ist, dass Tariftreueklauseln auf der Basis von Tarifverträgen weiterhin möglich sind. Zudem ist in Art. 4 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1370/2007 eine spezielle Ermächtigungsgrundlage zur Vorgabe sozialer Standards enthalten. Danach kann die zuständige Behörde im Rahmen einer Ausschreibung den neuen Betreiber verpflichten, wie bei einem Betriebsübergang die Arbeitnehmer des bisherigen Betreibers zu den alten Bedingungen zu übernehmen. Diese Ermächtigung zur Vorgabe sozialer Standards erlaubt in einem Erst-Recht-Schluss auch das Verlangen von Tariftreueerklärungen. Auch Art. 4 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1370/2007 kann als Rechtsgrundlage für Tariftreueerklärungen angesehen werden. Dies folgt zwar nicht direkt aus dem Wortlaut, jedoch aus dem Erwägungsgrund 17 der Verordnung.“