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Unglaubliche Verträge sollen Beschäftigte knebeln

Unglaubliche Verträge sollen Beschäftigte knebeln

Die Firma „Personal Profis“ operiert mit Verträgen, die sich durch eine unglaubliche Dreistigkeit gegenüber den Beschäftigten auszeichnen. Der Mitarbeiter (Gastronomiebranche) muss schriftlich einem Bestrafungsverfahren zustimmen, das in keiner Weise als „angemessen“ bezeichnet werden kann.

„Endlich Arbeit, endlich einen Arbeitsvertrag in Händen, endlich weg von der Straße, weg von Hartz IV“ so freute sich Marianne K. (Name geändert) als sie den lang ersehnten Arbeitsvertrag und die „Verbindliche Belehrung“ in ihre Tasche steckte. Zu Hause aber kamen ihr Zweifel über den Inhalt der begehrten Unterlagen. Bei der „Verbindlichen Regelung“ handelt es sich um einen Belehrungsvertrag von der Firma „Personal Profis“, der unterschrieben werden muss, dessen Inhalt jedoch mehr als fragwürdig ist.

 
Ausriss aus der „Verbindlichen Belehrung“ der Firma Personal Profis

Nach der Belehrung, welche Kleidung zu tragen ist, stehen in dieser „Verbindlichen Regelung“ unter der Überschrift „Verpflichtung“, Sanktionen, die jedes Maß an Zulässigkeit übersteigen:

„Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet. diese Berufskleidung während der Arbeitszeit zu tragen und muss dafür sorgen. dass diese stets im sauberen und knitterfreien Zustand ist.

Bei Kundenbeschwerden wegen fehlender Arbeitspapiere oder nicht ordnungsgemäß getragener Berufskleidung erhält der Mitarbeiter eine schriftliche Abmahnung, die Arbeitsstunden dieses Tages werden nicht bezahlt. Zusätzlich wird eine Strafe in Höhe von 75,00 Euro (in Worten: fünfundsiebzig) fällig.“

Der Arbeitgeber hat sich dabei die Möglichkeit eröffnet, bei Kundenbeschwerden dreierlei Strafmaßnahmen kumuliert zu nutzen. Diese sind:

  • Schriftliche Abmahnung,
  • Nichtauszahlung des Tagesentgelts für die geleisteten Stunden und
  • eine pauschalierte Strafe in Höhe von 75 Euro

Zwar sind Vertragstrafen im Arbeitsrecht möglich. Jedoch werden diese im Arbeitsrecht nur dann anerkannt, wenn es sich um die Nichterbringung der Arbeitsleistung handelt. Das aber liegt hier nicht vor.

Darüber hinaus müssen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB Vertragsstrafen angemessen sein. Angemessen sind die drei Strafmaßnahmen nicht, zumal ein vollkommen „knitterfreies“ Arbeiten nicht möglich sein wird. Das bedeutet, dass diese Klausel auf Grund der zu großen Benachteiligung der Arbeitnehmer unwirksam ist.

Wer solche, oder ähnlich verfasste Verträge zur Unterschrift vorgelegt bekommt, oder bereits unterschrieben hat, kann sich dagegen wehren. mobifair ist gerne bereit, in diesen Fällen Hilfe zu vermitteln. Hinweise an: info@mobifair.eu