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„Ich-AG Lokführer“ ohne Rechtsgrundlage

„Ich-AG Lokführer“ ohne Rechtsgrundlage

Da gibt es doch tatsächlich Lokführer, die ihre Arbeitsleistung als Selbstständige anbieten. Als Eisenbahnverkehrsunternehmer, der seine Züge selbst fährt oder in Form einer „Ich-AG“ für rund 46 Euro die Stunde. Selbstverständlich müssen hiervon noch die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden sowie Versicherungen, denn für einen möglichen Regress ist dieser Lokführer selbst verantwortlich.

 
Lokführer, die selbstständig tätig sind, gibt es
im Eisenbahnrecht nicht und somit arbeiten sie illegal

Solche Lokführer sind bisher davon ausgegangen, dass für sie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes nicht gelten, da dieses Gesetz keine „eisenbahnrechtliche“ Regelung ist und nur für „beschäftigtes“ Personal Gültigkeit hat. Man ist ja schließlich selbständiger Unternehmer. So standen Dienstschichten von über 14 Stunden auf der Tagesordnung und über Streckenkenntnis und betrieblichen Fortbildungsunterricht glaubten diese cleveren Zeitgenossen, sich auch keine Sorgen machen zu müssen.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau uns Stadtentwicklung hat sich im Februar 2007 mit diesem Thema beschäftigt und stellt fest:

„Die Umschreibung ‚Lokführer, die selbständig tätig sind’ ist dem Eisenbahnrecht nicht bekannt. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, dass Triebfahrzeugführer ihren Dienst „selbständig“ im Sinne von fachlich unabhängig oder unkontrolliert vom Eisenbahnunternehmer ausüben dürfen. Vielmehr unterliegt der Einsatz der Triebfahrzeugführer in jeder Hinsicht den Bestimmungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), nicht nur im Hinblick auf die Dienstdauer des Lokomotivpersonals sondern auch hinsichtlich sämtlicher anderer Sicherheitsbelange wie zum Beispiel der Kenntnisse und Fertigkeiten des Personals nach der Eisenbahnbetriebsordnung, welche von der Eisenbahn beziehungsweise dem Betriebsleiter konkret zu regeln und zu kontrollieren ist.“

Auch die als Sozialvorschrift im Arbeitsgesetz verankerten Höchstgrenzen sind generell auch für die Eisenbahnen maßgebend.

Personen, die als Eisenbahnunternehmer zugleich auch Dienst als Triebfahrzeugführer in ihrem Unternehmen ausüben wollen, weichen dabei von der sicherheitlichen Grundforderung des so genannten „Vier-Augen-Prinzips“ ab. Es mangelt an einer unabhängigen Überwachung.

Allein unter diesen Gesichtspunkten sieht das Ministerium die Notwendigkeit eines aufsichtsbehördlichen Einschreitens. So dürfen keinesfalls Sicherheitsstrukturen vernachlässigt werden, wie etwa die maximale Dienstdauer eines Triebfahrzeugführers. Es gelten auch hier die selben betriebssicherheitlichen Bestimmungen, wie für jeden anderen Triebfahrzeugführer.

Bei Eisenbahnunternehmen, deren für die Führung der Geschäfte bestellte Person als Triebfahrzeugführer im eigenen Unternehmen fungiert und dabei unvertretbar lange Dienstzeiten absolviert, sind Zweifel an der Zuverlässigkeit des Unternehmens angebracht. Soweit erforderlich schaltet sich hier das Eisenbahnbundesamt (EBA) ein und veranlasst den Widerruf der Genehmigung.

Fazit:

Ein Lokführer benötigt für die Ausübung seines Dienstes eine Betriebsaufsicht. Beides darf nicht ein und dieselbe Person sein. Die Betriebsaufsicht muss im gleichen Unternehmen sein.

Somit fehlt dem Einsatz eines „Ich-AG“-Lokführers die Rechtsgrundlage. Dem Eisenbahnverkehrsunternehmer, der gleichzeitig fährt sowieso, denn er hat in seiner Verantwortung die Betriebsaufsicht. Und wer die Aufsicht hat, der fährt nicht. Eigentlich logisch.

Sollten vor Ort solche Einsätze bekannt sein, wäre mobifair für Hinweise dankbar. mobifair wird sich in solchen Fällen sofort einschalten.